Ursprünglich verfügende Behörde und damit zuständige Behörde für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Vorinstanz. 2.3.3 Die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn sind damit gegeben. 2.4 Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG 2.4.1 In einem zweiten, materiellrechtlichen Prüfungsschritt ist das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu klären.