12 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 8, mit Hinweisen Seite 6 von 25 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sodann ist nicht ausdrücklich bestritten, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich eines Besuchs der stellvertretenden Kantonsärztin am 28. November 2017 in ihrer Praxis von der Verfügung vom 22. August 2017 sowie dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfahren hat. Die 60-tägige Frist gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG wurde damit ebenfalls eingehalten.