Zuständig zur Wiederaufnahme bzw. zum Widerruf von rechtskräftigen Verfügungen ist die ursprünglich verfügende Behörde, bzw. die Behörde, auf welche die Zuständigkeit inzwischen übertragen worden ist. Sie kann sowohl auf Gesuch hin als auch von sich aus, aufgrund eigener oder ihr zugetragener Wahrnehmungen, tätig werden.12 2.3.2 Die Beschwerdeführerin war am Vorverfahren beteiligt und hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Wiedererwägung des Entzugs ihrer Berufsausübungsbewilligung. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 4 mit Hinweisen 10 Müller, a.a.O., S. 122 ff. 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 7 mit Hinweisen