Hat die gesuchstellende Person ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen, liegt ein Wiederaufnahmegrund vor und sind auch die übrigen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, so muss die Behörde auf ein Wiederaufnahmebegehren eintreten, sofern ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht oder zwingende öffentliche Interessen für die Wiederaufnahme sprechen. Wenn sich aus Gesetz oder Verfassung kein Behandlungsanspruch ergibt, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über das Eintreten. Es steht ihr dabei ein erheblicher Ermessenspielraum zu.11