Legitimiert zum Einreichen von Wiederaufnahmebegehren sind alle Personen, die ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung der rechtskräftigen Verfügung darlegen können. Zum Kreis der Legitimierten gehören insbesondere die von der Verfügung Betroffenen. Hat die gesuchstellende Person ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen, liegt ein Wiederaufnahmegrund vor und sind auch die übrigen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, so muss die Behörde auf ein Wiederaufnahmebegehren eintreten, sofern ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht oder zwingende öffentliche Interessen für die Wiederaufnahme sprechen.