2.3.1 Im ersten, verfahrensrechtlichen Prüfungsschritt ist zu klären, ob die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinne vorliegen. Diese sind gegeben, wenn ein schutzwürdiges Interessen an der Änderung der Verfügung vorliegt; wenn das Begehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde (Art. 56 Abs. 3 VRPG); und wenn – falls bereits 10 Jahre verstrichen sind – der Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG gegeben ist (Art. 56 Abs. 4 VRPG).10