Im ersten (verfahrensrechtlichen) Schritt ist zu entscheiden, ob ausreichende Gründe vorliegen, um die formelle Rechtkraft der ursprünglichen Verfügung zu beseitigen und das Verwaltungsverfahren neu aufzurollen. Liegen Wiederaufnahmegründe vor, wird die Behörde auf das Gesuch eintreten. Im zweiten (materiellrechtlichen) Schritt prüft die Behörde, ob ausreichende Gründe vorliegen, um die Verfügung, deren formelle Rechtskraft mittlerweile beseitigt wurde, in der Sache zu ändern.8 Keine Anwendung findet Art. 56 VRPG auf die Rücknahme noch nicht rechtsbeständiger Verfügungen oder auf die Anpassung von Dauerverfügungen an veränderte sachverhaltliche oder