56 Abs. 1 VRPG nennt die Gründe, unter denen die Behörde ein formell rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufnehmen und auf ihre rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann. Sind diese Gründe gegeben, darf bzw. muss die verfügende Behörde prüfen, ob die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu ändern ist. Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen Prüfungsschritt: Im ersten (verfahrensrechtlichen) Schritt ist zu entscheiden, ob ausreichende Gründe vorliegen, um die formelle Rechtkraft der ursprünglichen Verfügung zu beseitigen und das Verwaltungsverfahren neu aufzurollen.