Unter Wiederaufnahme (oder Wiedererwägung) im Sinne von Art. 56 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung zu verstehen. Das Institut der Wiederaufnahme bezweckt somit die Behebung ursprünglicher Fehler. Ob es sich dabei um eine sog. urteilsähnliche Verfügung oder um eine Dauerverfügung handelt, spielt keine Rolle. Art. 56 Abs. 1 VRPG nennt die Gründe, unter denen die Behörde ein formell rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufnehmen und auf ihre rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann.