Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Verwaltungsakt in der Regel auch materiell rechtskräftig, d.h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde; sie kann im Allgemeinen nicht mehr auf das geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen. Den übrigen Beteiligten ist es regelmässig ebenfalls verwehrt, die beurteilte Sache wieder aufzurollen (sog. res iudicata). Da die materielle Rechtskraftwirkung von Verfügungen durch die Rückkommensmöglichkeiten relativiert wird, spricht man bei Verfügungen auch nur von Rechtsbeständigkeit.7