Verfügungen sind innert bestimmter Frist mit dem ordentlichen Rechtsmittel bei einer oberen Instanz anfechtbar. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist können sie im Allgemeinen nicht mehr zur Diskussion gestellt werden; sie erwachsen in Rechtskraft. Dabei wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtskraft: Formelle Rechtskraft bedeutet, dass gegen eine Verfügung bzw. einen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Die Verfügung ist damit vollstreckbar. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Verwaltungsakt in der Regel auch materiell rechtskräftig, d.h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich.