811.11) Seite 4 von 25 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3 Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wie- deraufnahmegrundes gestellt werden. 4 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist eine Abänderung der Verfügung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.