c. zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen. 2 Vorbehalten bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 5 mit Hinweisen; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 2011, S. 122 ff. 6 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR