2.2.1 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde auf ihre Verfügungen zurückkommen darf, hängt zunächst davon ab, welche Lösung der Spezialgesetzgeber getroffen hat (vgl. auch Art. 56 Abs. 2 VRPG). Fehlt eine spezialgesetzliche Regelung, kommen die allgemeinen Regeln der Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG zur Anwendung.5 Vorliegend enthalten weder das MedBG6 noch das GesG als massgebende Spezialgesetze eine besondere Regelung für die Wiederaufnahme rechtskräftig erledigter Verfahren. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist somit die allgemeine Regelung von Art. 56 VRPG anwendbar. 2.2.2 Art. 56 VRPG regelt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens wie folgt: