1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Als Verfügungsadressat ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt. 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.