soweit darauf eingetreten werden könne. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2018 Stellung und beantragt sinngemäss die Gutheissung ihrer Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen