5. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 19. Januar 2018 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) angefochten und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2017 (recte: 2018) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung des Berufes als selbständige Ärztin zuzulassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -