4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 [recte: 2018] ist die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2017 eingetreten. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentlichen auf, die Beschwerdeführerin habe nicht die zumutbare Sorgfalt walten lassen und könne keine entschuldbaren Gründe für die Missachtung behördlicher Aufforderungen geltend machen. Aufgrund wiederholter Vorkommnisse und der Beibehaltung des beanstandeten Verhaltens trotz mehrfacher behördlicher Sanktionierung gebe es keinen Grund, das mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2017 erledigte Verfahren zugunsten der Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.