3. Am 19. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung. Sie beantragte, es sei auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin vom 22. August 2017 zurückzukommen und sie sei ab sofort wieder zur Ausübung des Berufs als Ärztin zuzulassen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vom Gang des Verfahrens keine Kenntnis gehabt, weil ihr Ehemann ihre gesamte Post erledigt und sie nicht gebührend über Anwaltsschreiben, Anfragen zur Übertragung von Patientendossiers sowie behördliche Ankündigungen informiert habe.