{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-08-20", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-228_2018-08-20.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-228-anonymisiert.pdf", "Checksum": "db215788f860fa2d632f9e74d29acf62"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 20.08.2018 2018.GEF.228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 20.08.2018 2018.GEF.228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisung Wiedererwägungsgesuch; Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:05", "Checksum": "a448bbb743c90e4edfc739e09c774436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 20.08.2018 2018.GEF.228\nRegeste:\nAbweisung Wiedererwägungsgesuch; Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\n3011 Bern\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: kr\n2018.GEF.228\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 20. August 2018\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nDr. med. X.___\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.___\n\ngegen\n\nKantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, 3011 Bern\nVorinstanz\n\nbetreffend Abweisung Wiedererwägungsgesuch (Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2018)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Dr. med. X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Fachärztin FMH für Geburtshilfe\nund Gynäkologie mit eigener Praxis in Bern. Sie verfügt seit dem 14. Juni 1985 über eine Berufsausübungsbewilligung als Ärztin im Kanton Bern.\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\n2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2017 hat das Kantonsarztamt (KAZA;\nnachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin die Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen\nan, die Beschwerdeführerin habe ihr Verhalten trotz der angeordneten bzw. in Aussicht gestellten aufsichtsrechtlichen Massnahmen sowie einer persönlichen Unterredung mit der stellvertretenden Kantonsärztin nicht geändert und weiterhin zahlreiche Aufforderungen der Vorinstanz\nzur Einreichung von Dokumenten und Stellungnahmen ignoriert.\n\n3. Am 19. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch\num Wiedererwägung. Sie beantragte, es sei auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung\nals Ärztin vom 22. August 2017 zurückzukommen und sie sei ab sofort wieder zur Ausübung\ndes Berufs als Ärztin zuzulassen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vom Gang\ndes Verfahrens keine Kenntnis gehabt, weil ihr Ehemann ihre gesamte Post erledigt und sie\nnicht gebührend über Anwaltsschreiben, Anfragen zur Übertragung von Patientendossiers sowie behördliche Ankündigungen informiert habe.\n\n4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 [recte: 2018] ist die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2017 eingetreten. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentlichen auf, die Beschwerdeführerin habe nicht die zumutbare Sorgfalt walten lassen und könne keine entschuldbaren Gründe für die Missachtung\nbehördlicher Aufforderungen geltend machen. Aufgrund wiederholter Vorkommnisse und der\nBeibehaltung des beanstandeten Verhaltens trotz mehrfacher behördlicher Sanktionierung\ngebe es keinen Grund, das mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2017 erledigte Verfahren zugunsten der Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.\n\n5. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin die Verfügung vom\n19. Januar 2018 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) angefochten und folgende Rechtsbegehren gestellt:\n\n1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2017 (recte: 2018) sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung des Berufes als selbständige Ärztin zuzulassen.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -\n\n6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2018 die Beschwerde vom 16. Februar 2018 sei abzuweisen,\n\n1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und\n\nFürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)\nSeite 2 von 25\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nsoweit darauf eingetreten werden könne. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Mai 2018 nahm\ndie Beschwerdeführerin zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2018\nStellung und beantragt sinngemäss die Gutheissung ihrer Beschwerde.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2018. Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 46 GesG2, Art. 87 GesV3 i.V.m. Art. 15 Abs. 1\nOrV GEF und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4 bei der GEF anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 16. Februar 2018 zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder\nkeine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Als Verfügungsadressat ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.\nDer unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.\n\n1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde\nist einzutreten.\n\n1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung\ndes Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen\nist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu.\n\n"}