Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin ein Rechtsbegehren mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" gestellt und damit Parteikostenersatz beantragt. Der Aufwand der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erscheint angesichts ihrer Eingaben, welche sehr kurz gehalten sind und kaum eigene Ausführungen zur Sache enthalten, als sehr gering. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 PKV und Art. 41 Abs. 3 und 5 KAG sind die Parteikosten der Beschwerdegegnerin daher auf CHF 600.00 festzulegen. 85 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege