Zur Bemessung der Parteikosten ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. Das geschieht zumeist dadurch, dass ihnen Gelegenheit zum Einreichen eines Kostenverzeichnisses eingeräumt wird. Hinsichtlich der Parteikosten braucht eine Verfügung oder ein Entscheid im Allgemeinen nicht eigens begründet zu werden.86