Der Anspruch auf Parteikostenersatz steht der Partei und nicht etwa ihrer Rechtsvertretung zu. Es gilt als selbstverständlich und muss nicht eigens beantragt werden, dass eine berufsmässig vertretene Partei den Ersatz ihrer Parteikosten beansprucht. Üblich ist der Zusatz zu den Rechtsbegehren «unter Kostenfolge», womit der Antrag auf Parteikostenersatz als gestellt gilt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Behörde verfügt für die Festsetzung der Parteikosten über einen recht weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Zur Bemessung der Parteikosten ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren.