Die Gehörsverletzung (vgl. vorne E. 2.5.2) stellt vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist und zur Folge hat, dass der Beschwerdeführerin nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, festzusetzen auf CHF 800.00, aufzuerlegen sind. Da die Gehörsverletzung von der Vorinstanz zu verantworten ist und ihr grundsätzlich Verfahrenskosten auferlegt werden können, da sie im vorliegenden Beschaffungsverfahren als Vergabestelle naturgemäss in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG), ist die Restanz von CHF 400.00 der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 3.2. Parteikosten