SR 154.21) Seite 25 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern kosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG).