Vorliegend sind keine Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens betreffend die Auswahl der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Pattsituation bzw. der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten 3.1. Verfahrenskosten