Des Weiteren hat die Vorinstanz die Notenskala korrekt angewandt und es kam rechtmässig zu einer Pattsituation. Nach Lehre und Rechtsprechung steht in einer solchen Situation die Wahl der Anbieterin bzw. die Erteilung des Zuschlags im Ermessen der Vergabestelle. Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung lediglich auf Rechtsfehler, jedoch nicht auf Unangemessenheit überprüfen. Vorliegend sind keine Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens betreffend die Auswahl der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Pattsituation bzw. der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin ersichtlich.