Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die unzureichend begründete Zuschlagsverfügung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, indem die Vorinstanz eine hinreichende Begründung in der Beschwerdevernehmlassung nachgereicht und die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen hat. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin durfte bzw. musste die Vorinstanz allfällige Skonti bei der Bewertung der Angebotspreise berücksichtigen. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Notenskala korrekt angewandt und es kam rechtmässig zu einer Pattsituation.