Alles in allem kann festgehalten werden, dass die Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin ohne weiteres nachvollziehbar ist und auch kein Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens festgestellt werden konnte. Die Beschwerde erscheint damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 2.6. Ergebnis