- Das Argument, wonach die geografische Nähe einen Standortvorteil darstelle, ist ebenfalls nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Es liegt auch hier im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz diese Beurteilung vorzunehmen. - Das letzte Element, welches berücksichtigt wurde, hängt mit dem Zuschlagskriterium «Referenzen Schlüsselpersonen» zusammen und ist daher ebenso wenig sachfremd wie die 79 Replik, S. 7 f. Ziff. 20 - 23 80 Vgl. E. 2.5.1.b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons H.___ VB.2007.00326 vom 5. Dezember 2007, E. 4.1 81 Angebot der Beschwerdeführerin: CHF 3'178'813.95; Angebot der Beschwerdegegnerin: CHF 3'190'155.17 (vgl.