- Die erneute Berücksichtigung der Referenzobjekte ist ebenfalls nicht sachfremd, da diese ein weiteres Zuschlagskriterium darstellen. Es wurde bereits bei der Benotung angemerkt, dass die Referenzobjekte die Anforderungen knapp bzw. klar erfüllen, was allerdings zur selben Note führte. Ob und inwieweit diese Anforderungen erfüllt wurden und ob die Benotung angemessen ist, kann von der GEF nicht überprüft werden, da dies im Ermessen der Vorinstanz liegt und des Weiteren technische Kenntnisse verlangt.