Die Vorinstanz wägte insgesamt fünf Punkte ab, um zu klären, wem sie den Zuschlag erteilen möchte. Im Folgenden wird jeder Punkt kurz auf die Rechtmässigkeit hin geprüft: - Die Berücksichtigung der Preisdifferenz zwischen den Angeboten erscheint nicht sachfremd, da der Preis eines der Zuschlagskriterien darstellt und die Differenz nicht erheblich ist (lediglich 0.36 % bzw. CHF 11'341.2281). Wäre der Preisunterschied nicht minimal, hätte sich dies auf die Note und damit auf die Gesamtpunktzahl ausgewirkt (bereits eine Angebotsdifferenz zur Beschwerdegegnerin von 0.48 % hätte zu einer Notenabweichung geführt).