Wie bereits ausgeführt, steht der GEF keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheides zu (oben E. 2.5.1.b; Art. 14 Abs. 2 ÖBG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 IVöB). Eine gewisse Ungleichbehandlung der beiden Anbieter ist unumgänglich, wenn entschieden werden muss, welchem von zwei gleichwertigen Angeboten der Zuschlag erteilt wird. Im hier vorliegenden Fall haben sich beide Angebote aufgrund der Bewertung als wirtschaftlich günstig erwiesen und hätten damit den Zuschlag verdient. Allerdings kann nur ein Angebot berücksichtigt werden. Entscheidend ist daher lediglich, ob sich die Vorinstanz bei der Auswahl von sachfremden Motiven hat leiten lassen bzw. rechtsfehlerhaft entschieden hat.80