Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, dass die Beschwerdegegnerin vertrauensbildende Lebensläufe von Schlüsselpersonen vorzuweisen hätte. Die Lebensläufe der Schlüsselpersonen bei der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls vertrauensbildend sein können, seien von der Vorinstanz offensichtlich nicht berücksichtigt worden, was wiederum als 78 Beschwerdevernehmlassung, S. 8 f. Ziff. 19 Seite 23 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern willkürlich anzusehen sei, wenn diese zur Rechtfertigung eines Pattentscheides herbeigezogen werden sollen.79 b) Würdigung