Weiter könne diese geringe Wegdifferenz nicht ernsthaft als gewichtiger erachtet werden als eine Preisdifferenz von CHF 76'446.50. Das ökologische Gleichgewicht stelle sodann offensichtlich kein Bewertungskriterium dar, welches die Vorinstanz gemäss Ausschreibung habe anwenden wollen. Dementsprechend dürfe sie auch beim Vorliegen einer Pattsituation nicht auf dieses Bewertungskriterium abstellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, dass die Beschwerdegegnerin vertrauensbildende Lebensläufe von Schlüsselpersonen vorzuweisen hätte.