Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie ein lediglich minimal günstigeres Angebot als die Beschwerdegegnerin eingereicht habe. In Tat und Wahrheit sei ihr Angebot CHF 74'446.50 und somit 2.35 % günstiger als jenes der Beschwerdegegnerin. Eine Differenz von mehreren zehntausend Franken könne mit Bestimmtheit nicht mehr als minimal bezeichnet werden. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie die an die Referenzobjekte gestellten Anforderungen im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nur knapp erfüllt haben solle. Die Vorinstanz begründe diese haltlosen Ausführungen auch nicht weiter, weshalb diese als unsubstantiiert zu gelten hätten.