- Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer geografischen Nähe einen Standortvorteil, was auch unter dem Titel der Ökologie des Bauvorhabens zu beachten sei; - Im Angebot der Beschwerdegegnerin fänden sich Lebensläufe zu den designierten Personen in den Schlüsselpositionen, was seitens der Vorinstanz als vertrauensbildend gewürdigt worden sei. In der Summe habe das Angebot der Beschwerdegegnerin überzeugt, weshalb die Vorinstanz dieser den Zuschlag erteilt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nach sachlicher Abwägung der Angebote für dasjenige der Beschwerdegegnerin entschieden habe.78