Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch die angefochtene Zuschlagsverfügung im Beschwerdeverfahren nachträglich in der Beschwerdevernehmlassung vom 24. Januar 2019 hinreichend begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, mittels Replik umfassend zu dieser Begründung Stellung zu nehmen, was sie auch getan hat. Damit ist der Nachteil, der der Beschwerdeführerin aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, behoben und die Verletzung des Gehörsanspruchs konnte geheilt werden.