Durch die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin erheblich verletzt, was in der Regel zur Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung führt. Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch die angefochtene Zuschlagsverfügung im Beschwerdeverfahren nachträglich in der Beschwerdevernehmlassung vom 24. Januar 2019 hinreichend begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, mittels Replik umfassend zu dieser Begründung Stellung zu nehmen, was sie auch getan hat.