Insbesondere bleibt unklar, weshalb der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin und nicht an die Beschwerdeführerin gegangen ist, denn beide Offerten sind gültig, erfüllen die Eignungskriterien und auch die Zuschlagskriterien gleichermassen am besten. Damit konnte sich weder die Beschwerdeführerin noch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild machen.