Die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung vom 20. November 2018 enthält eine rudimentäre Sachverhaltsdarstellung und eine kurze, stichwortartige Begründung (vorne Sachverhalt Ziff. 2). Die Aufzählung der Gründe für die Zuschlagserteilung genügt den Anforderungen an eine genügende Begründung bei weitem nicht. Insbesondere bleibt unklar, weshalb der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin und nicht an die Beschwerdeführerin gegangen ist, denn beide Offerten sind gültig, erfüllen die Eignungskriterien und auch die Zuschlagskriterien gleichermassen am besten.