Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV73 sowie Art. 26 Abs. 2 KV74 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie und dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren kommen diesbezüglich zudem die Normen des Art. 21 ff. VRPG zur Anwendung.75