b) Würdigung Gemäss Art. 13 Bst. h IVöB haben die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages zu gewährleisten. Weiter sieht Art. 13 Bst. g IVöB vor, dass die Ausführungsbestimmungen den Zuschlag durch Verfügung vorsehen. Im Kanton Bern werden keine speziellen Anforderungen an die Begründung von Vergabeverfügen im Allgemeinen und an die Begründung des Zuschlags im Speziellen gestellt. Daher kommen die allgemeinen Regeln von Art. 52 VRPG zur Anwendung.