Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik Folgendes vor: Wenn der Vorinstanz wider Erwarten ein freies Wahlrecht zwischen den beiden Angeboten zustehen würde, so müsse diese ihren Entscheid auch entsprechend begründen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, weshalb der Entscheid als willkürlich angesehen werden müsse. Die nachgeschobene Begründung in der Vernehmlassung vermöge diesen Mangel nicht mehr zu heilen.72 70 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 7 71 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 7 72 Replik, S. 7 Ziff. 19 Seite 20 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern