Wie bereits festgehalten, wurde der Preis korrekt bewertet. Von der Beschwerdeführerin wurde weder vorgebracht noch gerügt, dass die Vorinstanz die weiteren Zuschlagskriterien falsch bewertet hätte; diese sind demnach nicht strittig. Bei einer vorfrageweisen Prüfung der Bewertung der Zuschlagskriterien konnte durch die GEF keine Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gefunden werden. Daher liegen richtigerweise zwei gleichwertige Angebote vor. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesen Punkten als unbegründet. 2.5.2. Fehlende Begründung im Zuschlagsentscheid a) Argumente der Verfahrensbeteiligten