eine unvermeidbare subjektive Komponente enthalten.60 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Vergabestelle demnach zwischen zwei absolut gleichwertigen Angeboten nach ihrem pflichtgemässen Ermessen wählen, denn sie habe einen erheblichen Ermessensspielraum.61 Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für 55 Beschwerde, S. 15 f. Ziff. 42 - 46 56 Beschwerdevernehmlassung, S. 8 Ziff. 19 57 Replik, S. 7 Ziff. 18