Die Vorinstanz ist in der Beschwerdevernehmlassung der Ansicht, dass, wenn zwei gleichwertige Angebote vorlägen, die Vergabestelle die freie Wahl zwischen diesen Angeboten habe.56 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik darauf hin, die Pattsituation deute darauf hin, dass die Vergabestelle trotz dem Vorliegen unterschiedlich hoher Eingabepreise eine untaugliche Preisbewertung vorgenommen habe. Es könne nicht angehen, dass ein günstigeres Angebot unter dem Strich gleich wie ein teureres bewertet werde, diese Bewertung punktemässig zu einer Pattsituation führe und der günstigere Anbieter wie vorliegend das Nachsehen haben solle.57 b) Würdigung