Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall das Los entschieden habe. Die Vorinstanz stelle sich lediglich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht und daher die Zuschlagskriterien am besten erfüllt habe. Aufgrund der Punktegleichheit sei dies jedoch gerade nicht der Fall. Auch in diesem Zusammenhang sei der Entscheid der Vorinstanz willkürlich und aufzuheben. Sollte tatsächlich eine Punktegleich- 52 Vgl. Beschwerdevernehmlassung, S. 7 f. Ziff. 16; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons H.___