In der Beschwerde wird festgehalten, falls die GEF wider Erwarten nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin folge, sondern an der Bewertung der Eignungskriterien der Vorinstanz festhalte, so bestehe bei der Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eine Punktegleichheit, womit eine Pattsituation vorliege. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Kanton Bern keine Praxis existiere, wie in einer Pattsituation vorgegangen werden solle. Gesamtschweizerisch sei in solchen Fällen vorgesehen, dass die Lose über den Zuschlag entscheiden sollen. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall das Los entschieden habe.