Die Bewertungsgrundlage der Zuschlagskriterien wurde in den Ausschreibungsunterlagen offengelegt und ist damit den Anforderungen des allgemeinen Transparenzgebots und von Art. 30 Abs. 2 ÖBV gerecht geworden. Es sind weder Fehler in der Anwendung der Notenskala noch in der Berechnung der Note bzw. Punkte ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 2.5. Pattsituation 2.5.1. Zustandekommen der Pattsituation und Wahlrecht der Vorinstanz a) Argumente der Verfahrensbeteiligten